Aktuell

 

Hier finden Sie meine Stellungnahme zur Problematik Altanschließer, die ich im Rahmen der Anhörung im Innenausschuss des Landtages Brandenburg, dem Innenminister und den Abgeordneten am 12.02.2020 erläutert habe.

 

Zum BGH Urteil vom 27.06.2019:

 

Hier finden Sie unsere Pressemeldung zum Verlauf der mündlichen Verhandlung am BGH am 9. Mai 2019. Da das Urteil entsprechend ausgefallen ist, kann diese zudem auf das Urteil vom 27.06.2019 adaptiert werden. Es ist nun eine Klagewelle an das BVerfG zu erwarten.

 

Hier finden Sie den Beitrag meines Kollegen Rechtsanwalt Frank Mittag in der Neuen Justiz 6/2019 zum Verlauf der mündlichen Verhandlung am BGH am 9. Mai 2019. Da das Urteil entsprechend ausgefallen ist, kann dieser Beitrag auf das Urteil adaptiert werden.

 

Weitere Anmerkungen zum BGH Urteil:

Der BGH, ein Zivilgericht, geht mit seinem Urteil vom 27.06.2019 auf Konfrontation mit dem BVerfG, dem höchsten deutschen Gericht in Verfassungsfragen, als auch mit dem Bundesverwaltungsgericht, dem höchsten deutschen Gericht im Verwaltungsrecht. Das BVerfG hatte zur Frage des Vertrauensschutzes bereits verbindlich entschieden. Nach § 31 BVerfGG hat auch der BGH diesen Beschlüssen des BVerfGs zu folgen und die Beschlüsse anzuwenden. Es handelt sich in Fragen des Vertrauensschutzes hier um einen vergleichbaren Fall, wie der, der dem BVerfG im Jahr 2015 zur Entscheidung vorgelegen hatte. Der BGH verkennt, dass es um Vertrauensschutz geht und nicht um "Verjährung".

Danach hätte dem Kläger hier Schadensersatz zugestanden nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR, was als Landesrecht in Brandenburg aufgrund des Einigungsvertrages fortgilt. Dieses Gesetz verlangt abweichend zum bundesdeutschen Recht nicht, dass eine Behörde schuldhaft gehandelt hat. Der Erlass eines rechtswidrigen, verfassungswidrigen Bescheides reicht aus. Mit vermeintlich diffizilen Argumenten wird hier nun versucht, diese Schadensersatzforderungen abzuwehren. Der Verweis auf § 18 KAG BB ist eine reine Nebelkerze.

Als Rechtsanwältin bin ich dem Grundgesetz verpflichtet. Dies gilt es zu wahren und zu schützen. Aus diesen verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus, kritisiere ich zusammen mit meinen Kollegen des Wassernetzes die Entscheidung des BGH.

 

https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__31.html

"(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden."

 

Zur Person des Vorsitzenden Richters am BGH verweise ich auf unsere Pressemitteilung und den Artikel in der Lausitzer Rundschau vom 25.06.2019. Er war bis zum 9. Dezember 2003 am Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg beschäftigt.

Ende 2003 und Anfang 2004 wurde das KAG novelliert, um das es hier geht. Dies galt ab dem 1.2.2004.  

 

Im Herbst 2000 stand der Richter in der öffentlichen Kritik in der sog. „Büroleiter-Affäre“ wegen des Vorwurfs unzulässiger Einflussnahme auf ein Gerichtsverfahren. Drei Juristenvereinigungen sprachen sich 2002 gegen die Ernennung von Richter Herrmann zum Richter am BGH aus. Sein beruflicher Werdegang ist in einem Wikipedia-Eintrag mit Verweis auf die Quellen zusammengefasst.

 

Dieses Urteil bringt auf lange Sicht keinen Rechtsfrieden und keine Rechtssicherheit. Es belastet sowohl die Verbände, die Kommunen als auch die Bürger sowie die bereits völlig überlasteten Gerichte weiter. Dieses Urteil ist für Niemanden positiv, auch nicht für die Landesregierung Brandenburg.

 

Wem sollen die Landgerichte folgen: Dem höchsten deutschen Gericht in Verfassungsfragen dem BVerfG oder dem BGH? Denn das Urteil führt zur absurden Situation, dass bereits wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobene Bescheide nun nach dem BVerfG und BVerwG verfassungswidrig sind und nach dem BGH rechtmäßig, einem Zivilgericht. Der BGH hatte darüber jedoch gar nicht mehr zu entscheiden, sondern die Rechtsprechung des BVerfG anzuwenden nach § 31 BVerfGG. Auch Betroffene mit bereits aufgehobenen verfassungswidrigen Bescheiden klagen derzeit auf Schadensersatz.

 

Mit dem Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat „am juristischen Hochreck“ zu jonglieren ist in der derzeitigen politischen Lage im Land Brandenburg mehr als brisant.

 

Die Rechtsanwälte des Wasser-Netz sind ähnlich einem Stahlseil verflochten und werden weitere Verfassungsbeschwerden am BVerfG unterstützen. Ein Rechtsstaat ist nicht selbstverständlich und es gilt ihn zu verteidigen.

 

Wir Bürger und Rechtsanwälte der Betroffenen wünschen uns, dass endlich Rechtsfrieden einkehrt und die Bürger nicht länger am Rechtsstaat zweifeln. Wir fordern, dass das Land Brandenburg endlich im KAG Brandenburg diese umstrittenen Beiträge abschafft und auf eine Finanzierung der Abwasserentsorgung und Trinkwasserversorgung auf das Gebührenmodell umstellt. 

 

Lasst uns eine Klagewelle an das BVerfG starten und vor allem jetzt zurückblicken auf das, was wir schon erreicht haben. Auch auf diesem Weg lagen uns viele Steine im Weg.  Es geht weiter. Wir alle zusammen stärken mit unserer gemeinsamen Kritik den unabhängigen Rechtsstaat im Land Brandenburg.

 

 

Wie weit reichen die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom November 2015?

Lesen Sie den Beitrag in der Neuen Justiz, Heft 9/2016, Seite 364 ff.: "Wasseranschlussbeiträge noch nach Jahrzehnten – Verfassungswidriger Vertrauensbruch in Brandenburg"

von den Rechtsanwälten Frank Mittag, Jana Böttcher und Vilma Niclas (Cottbus, Berlin)

Hier finden Sie die Kernthesen des Beitrages für juristische Laien und die Presse zusammengefasst. Wir sind der Ansicht: Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes gelten nicht nur für Fälle bis 1999, sondern der Vertrauensschutz reicht darüber hinaus.

(Sie können gern einen Link auf diese Seite setzen. Der Upload des Beitrages auf andere Websites ist urheberrechtlich nicht gestattet.)

 

Meldung vom 17.12.2015

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 12.11.2015: Die Anwendung des KAG Brandenburg vom 1.2.2004 für Fälle vor 2004 verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Es handelt sich um eine unzulässige echte Rückwirkung. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist nun endlich wieder die erste Satzung für alle Fälle bis 2004, so wie es nach damaliger Rechtslage war, auch wenn diese Satzung unwirksam gewesen sein mag.

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1. TIPP: Suchen Sie nun Ihre erste Satzung oder verlangen Sie Akteneinsicht bei den Verbänden.

2. TIPP Sehr wichtig: Wenn Sie noch nicht oder verspätet gezahlt haben > Unverzüglich jetzt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde nach § 80 IV, VI VwGO bzw wenn schon abgewiesen, einen Antrag beim Verwaltungsgericht auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 V VwGO stellen, andernfalls bleiben Sie auf den Säumniszinsen von 12 % relativ aussichtslos vollständig sitzen. Der Antrag muss vor Aufhebung der Bescheide erfolgen.

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(Lesen Sie hier mehr zum Beschluss...)

 

Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist nun endlich wieder die erste Satzung, so wie es nach damaliger Rechtslage war, auch wenn diese Satzung unwirksam gewesen sein mag.

So hatte es auch schon das OVG Brandenburg im Jahr 2000 entschieden. Nur nach der Gesetzesnovelle von 2004 wollte man davon nichts mehr wissen. Dies hatten Bürger und Anwälte gebetsmühlenartig immer wieder vorgetragen vor den Gerichten. Aber man versuchte uns zu erklären, dass wir das einfach nicht richtig verstanden und einen "Denkfehler" hätten.  Der heutige Vorsitzende Richter am entscheidenen Senat des OVG Berlin-Brandenburg hatte sogar das Urteil von 2000 mitentschieden und damals so entschieden wie das Bundesverfassungsgericht heute für die Zeit vor dem 1.2.2004. Die Gründe des Beschlusses bestätigen die Rechtsauffassung der Verfassungskläger in großem Maße.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes bewertet den Vertrauensschutz der Bürger in einen Rechtsstaat höher als die Fiskalinteressen des Staates.

Es ist ein Tag an dem wir das Grundgesetz mal wieder feiern und ehren sollten. Mich freut am meisten an dem Beschluss, dass nun viele Bürger in unserem Land diesem Rechtsstaat wieder mehr Glauben schenken, darunter auch viele Anwälte, die in den letzten Jahren nicht glauben wollten was sie lasen und sahen. Der Beschluss lässt noch einige Fragen offen, nicht für alle Fälle gibt er derzeit eindeutige Antworten, aber er gibt der Landesregierung eine sehr deutliche Marschrichtung vor.

Es ist ein Feiertag kurz vor Weihnachten.

Der Beschluss nimmt eine Interessenabwägung vor, die sich jeder Politiker und Richter mehrmals durchlesen sollte, der immer wieder meinte, man müsse nur Mieter und den Steuerzahler schützen, aber keine Eigentümer (die übrigens nicht in jedem Fall reich sind, nur weil sie ein Stück Land ihr eigen nennen). Auch für Eigentümer gilt das Grundgesetz.

 

Danke für dieses Signal so kurz vor Weihnachten nach Karlsruhe. Ich könnte mir kein schöneres Geschenk vorstellen. Wir freuen uns riesig über diesen Tag, der uns den Glauben an den Rechtsstaat zurückgibt.

 

Liebe Bürger mischt Euch ein, jetzt erst Recht auf der letzten Zielgeraden und fordert Transparenz und die Umstellung auf Gebühren. Ich bin der Ansicht, bereits verjährte Beiträge dürfen keinesfalls in Gebührenkalkulationen eingestellt werden. Sie sind verjährt. Bereits auf den Beitrags- und Gebührentagen im Oktober 2015 in Potsdam, wo sich Verbände, Richter und Politik treffen und wenige Bürgervertreter war die Umstellung von Beiträgen auf Gebühren in einem Vortrag Thema und die Verbände wurden geschult, wie man dies macht. Mehr als 12 Verbände haben dies bereits getan im Land. Mögen sie das Wissen jetzt anwenden. Jedenfalls geht es.

 

Am Dienstag vor Weihnachten, 22.12. ab 15 Uhr gibt es in Bernau auf dem Marktplatz eine Zusammenkunft aller Altanschließer, lasst uns das gemeinsam feiern, ab 17 Uhr fängt die Sonderdemonstration an. Lasst uns dort gemeinsam verkünden, was wir nun von der Landesregierung und den Verbänden fordern. Zum Zurücklehnen ist es zu früh!!

 

1. Hier finden Sie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.11.2015.

Hier die Pressemeldung des Gerichtes.

RBB Bericht vom 17.12.2015

LR vom 17.12.2015 zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes

Lausitzer Rundschau vom 18.12.2015

Lausitzer Rundschau vom 18.12.2015 Weihnachten für Altanschließer

Lausitzer Rundschau- 17.12.2015 Neue Hoffnung für Cottbuser Altanschließer

Berliner Zeitung 17.12.2015

Bewertung des VDGN zum Beschluss auch für andere Bundesländer

MAZ vom 17.12.2015

"Wir von hier" Lübben, Mitglied im Wassernetz

2. In einem Beschluss vom 2.11.2015 hatte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerden von Wohnungsbauunternehmen aus Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern nicht angenommen, da sich diese mehrheitlich aus öffentlich-rechtlichen Trägern zusammensetzten. Damit könnten sich diese - jedenfalls nicht ohne dies näher zu begründen - auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber dem Staat berufen. Zur Erklärung: Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat. Fazit: Der Staat kann sich nicht selbst im Vertrauen enttäuschen, wenn er dazu nichts weiter vorträgt, warum er hier ausnahmsweise grundrechtsfähig sei.

Hier finden Sie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 2.11.2015 zu Brandenburg und Mecklenburg.

Hier die Pressemitteilung

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Aus Brandenburg sind etwa 30 Verfassungsbeschwerden und andere Verfahren am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anhängig.

Auf der Webseite von meinem Anwaltskollegen Rechtsanwalt Mittag in Cottbus finden Sie weitere Informationen zur Rechtslage in Brandenburg und was veranlagte Eigentümer wissen sollten.

 

Rechtsanwalt Mittag engagiert sich mit uns Bürgern im Wassernetz und führt für viele Cottbusser Bürger und damit auch stellvertretend für viele andere Bürger in Brandenburg zahlreiche Verfassungsbeschwerden.

 

Hier gelangen Sie zu seinem "Schwarzen Kanal" - Eine Formulierung die er in doppelter Hinsicht sehr zutreffend gewählt hat.

 

Der aktuelle Stand der Verfassungsbeschwerden in Brandenburg: Die Justizministerien von Bund und dem Land Brandenburg sowie die Stadt Cottbus wurden aufgefordert, zu einer eingereichten Beschwerde bis Mitte Oktober 2015 Stellung zu nehmen. Einen Auszug aus der Stellungnahme des Landes Brandenburg finden Sie hier.