In seinem Urteil vom 7.3.2014 (Az: 158 C 15658/13) entschied das AG München, dass die Neuregelung des § 97a Abs. 3 UrhG für Tauschbörsennutzer, die vor dem 9.10.2013 wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing abgemahnt und verklagt wurden, nicht anwendbar ist. (07/2014)