In seinem Urteil vom 13.06.2014 (Az: 315 O 150/14) entschied das LG Hamburg, dass Anzeigen bei Google Shopping gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung verstoßen und damit nicht im Einklang mit dem deutschen Wettbewerbsrecht stehen, wenn die zusätzlich zum Endpreis anfallenden Versandkosten erst durch einen "Mouseover-Effekt" angezeigt werden. (09/2014)