Eine E-Mail-Adresse im Impressum ist unabdingbar und sowohl nach dem TMG als auch der E-Commerce-Richtlinie Pflicht. Sie darf jedoch nicht nur als eine automatisch generierte Antwort, die auf ein Kontaktformular verweist, konfiguriert, sondern muss tatsächlich für eine individuelle Antwort eingerichetet sein. Dies urteilte das LG Berlin (LG Berlin, Urt. v. 28.8.2014 - 52 O 135/13, nrkr.). (11/2014)