Der BGH entschied im vorliegenden Fall, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen haftet, es sei denn, er hatte Anhaltspunkte für die Nutzung eines illegalen Filesharings (BGH, Urt. v. 8.1.2014 - I ZR 169/12 - BearShare, PM v. 8.2.2014, www.bundesgerichtshof.de). (02/2014)