Das VG Schleswig kassierte in seinem Urteil vom 9.10.2013 (Az: 8 A 37/12, 8 A 14/12, 8 A 218/11) drei Verbotsanordnungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD). Es war der Ansicht, dass die Unternehmen weder rechtlich noch tatsächlich Einfluss auf die Datenverarbeitung einer Facebook-Seite haben und daher keine Verantwortung für den Datenschutz in dem Netzwerk tragen. Unternehmen und öffentliche Einrichtungen in Schleswig-Holstein könnten daher sog. Unternehmens-Fanseiten bei Facebook betreiben. Das VG Schleswig ließ die Berufung gegen das Urteil zu, weil der Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist. (11/2013)