Die neue DIN 66399 zur Datenträgervernichtung schreibt in Teil 2 vor, wie groß Datenträgerpartikel nach dem Schreddern sein dürfen. Zudem unterscheidet sie erstmals nach dem Material der Datenträger. (06/2013)
Angesichts der Neuerungen sollte jeder, der Daten entweder selbst entsorgt oder im Auftrag vernichten lässt, seine Geräte und/oder Dienstleister überprüfen. Wir zeigen zudem, worauf Sie achten sollten, wenn Sie einen neuen Dienstleister mit dem Zerkleinern von Datenträgern beauftragen oder neue Geräte für den internen Gebrauch ordern. Lesen Sie hier einen Auszug aus dem Artikel in der WEKA Datenschutzpraxis zu diesem Thema im Heft Juni 2013, S. 6 ff.
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